Anmelden
Home | Veranstaltungskalender | Impressum
Ordnung und Sicherheit
Eine Seite zurück Diese Seite drucken... E-Mail
 
Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit geht alle an!
Hinweise zur Straßenreinigung und zum Winterdienst

Straßenreinigung

Wer muss reinigen?
Die Straßenreinigung obliegt - bis auf wenige Ausnahmen - den Eigentümern, Besitzern und Nutzern der durch die öffentliche Straße erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke. Die zur Reinigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen.

Wo muss gereinigt werden?
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle gewidmeten öffentlichen Straßen (zum Straßenbegriff zählen: Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Parkbuchten am Fahrbahnrand, Haltestellen, Trenn-, Seiten- Rand- und Sicherheitsstreifen, die Straßenrinnen, Straßeneinläufe und Straßengräben).

Wie muss gereinigt werden?
Es ist regelmäßig so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere auch der Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird (Beseitigung von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unrat). Des Weiteren ist der Straßenkehricht sofort zu beseitigen. Als Fremdkörper gilt auch Gras und Unkraut, das zwischen den Befestigungsmaterialien (z. B. Gehwegplatten) oder aus den schadhaften bzw. unbefestigten Flächen der Gehwege und Fahrbahnen herauswächst.
Bei der Reinigung dürfen Schmutz und sonstige Abfälle nicht dem Nachbarn zugekehrt werden oder in Gossen, Gräben, Einflussöffnungen oder Straßenkanäle und auf Hydrantendeckel gefegt werden.

Wie oft muss gereinigt werden?
Die regelmäßige Reinigung ist in der Regel einmal wöchentlich durchzuführen. Zu reinigen ist außerdem, wenn plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen auftreten.

Winterdienst

Wer muss den Winterdienst leisten?
Der Winterdienst obliegt ebenfalls den Eigentümern, Besitzern und Nutzern der durch die öffentliche Straße erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke. Die zur Reinigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen.

Wo, wie und wann muss geräumt und gestreut werden?
Die Winterdienstpflichtigen haben die Gehwege, Radwege, Parkbuchten am Fahrbahnrand, Haltestellen, die Straßenrinnen und Straßeneinläufe von Schnee zu räumen und bei Winterglätte abzustumpfen.
Sind Straßen, Wege und Plätze nicht in Fahrbahnen und Gehwege aufgeteilt, besteht die Streu- und Räumungspflicht für Gehwege an jeder Seite auf einem Randstreifen von 1,50 m.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7:00 Uhr, an Sonn und Feiertagen bis 8:00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen bzw. abzustumpfen. Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehweg-fläche gewährleistet ist. Die Hydranten auf Gehwegen sind schnee- und eisfrei zu halten. Bei eintretendem Tauwetter ist der Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Die von den Gehwegen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in Gossen, Gräben, Einflussöffnungen oder Straßenkanäle und auf Hydrantendeckel gefegt und nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet wird.

Rechtliche Grundlagen
- Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)
- Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Rackwitz
Auf den Fotos sind Winterimpressionen auf den Straßen von Rackwitz zu sehen.
 


© Gemeinde Rackwitz